Finanzielle Handlungsfähigkeit herstellen – Freiwillige Leistungen und Investitionen in der Landeshauptstadt sichern
- Die antragstellenden Fraktionen eint die kommunalpolitische Verantwortung, die Haushaltsplanung nach den Vorgaben der Kommunalverfassung zu gestalten. Sie sehen dennoch mit großer Sorge, dass die Kommunen insgesamt und im speziellen die Landeshauptstadt Schwerin erhebliche Schwierigkeiten haben, den Haushaltsausgleich herzustellen bzw. den begonnenen Entschuldungskurs fortzusetzen. Grund sind zahlreiche externe Einflussfaktoren wie hohe Tarifabschlüsse, ungebremste Steigerungen der Sozialleistungen, aufwachsende Ausgaben für den öffentlichen Personennahverkehr sowie bundesrechtliche Einwirkungen auf den kommunalen Aufgabenbereich mit finanziellen Auswirkungen. Sie beauftragen daher den Oberbürgermeister, sich gegenüber der Landes- und Bundesregierung nachdrücklich für eine dauerhaft auskömmliche Finanzierung der Kommunen einzusetzen.
- Die Stadtvertretung beschließt im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister die als Anlage 1 beigefügte haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sowie die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze vom 19.12.2024.
- Die unterzeichnenden Fraktionen stellen mit der mehrfraktionellen Initiative sicher, dass die Landeshauptstadt handlungsfähig bleibt und ermöglichen damit
a) die Gewährung zahlreicher freiwilliger Leistungen, die ansonsten im Haushaltsjahr 2025 nicht oder nur unter Maßgabe der vorläufigen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können, insbesondere
– die Aufrechterhaltung des kostenfreien Schülernahverkehrs für die Klassen 5-13,
– die Gewährung der beschlossenen Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren,
– die existenzsichernde Erhöhung des jährlichen Förderbetrages für die Musik- und Kunstschule ATARAXIA e.V.
b) die Freigabe von investiven Mitteln für neue Investitionsvorhaben und
c) die Beibehaltung des unveränderten Hebesatzes für die Grundsteuer B im Jahr 2025.