1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendrates Schwerin, welche auf demokratischen Grundsätzen beruht, zu erarbeiten. Dabei sind die in der Begrünung dargestellten Widersprüche auszuräumen.
2. Der Oberbürgermeister wird im Zusammenhang mit der Neufassung aufgefordert, Vorschläge zur Besetzung und der Wahl des Gremiums zu erbringen.
Die bestehende Satzung des Kinder- und Jugendrats (KiJuRa) der Landeshauptstadt Schwerin weist wesentliche rechtliche und demokratische Defizite auf, die eine Anpassung der
aktuellen Satzung erforderlich machen. Grund hierfür ist insbesondere der rechtliche Widerspruch, in welchem die Satzung des KiJuRa´s mit der Hauptsatzung der Landeshauptstadt und der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern steht. Dieser Widerspruch beeinträchtigt nicht nur die ohnehin zweifelhafte demokratische Legitimation, sondern auch die Rechtssicherheit des Gremiums.
Gemäß § 41a KV M-V sowie § 10 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Schwerin ist die Zusammensetzung des Kinder- und Jugendrats nach demokratischen Grundsätzen zu gestalten. Die derzeitige Satzung regelt jedoch keine transparente Wahl der Mitglieder und ermöglicht eine willkürliche Praxis, die in der Vergangenheit zu Diskriminierung aufgrund politischer
Zugehörigkeiten der Bewerber geführt hat. Solche Verstöße gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und allgemeinen Beteiligung untergraben die Integrität und Legitimität des Kinder- und Jugendrates. Befürchtungen stehen im Raum, dass sich der KiJuRa in den letzten Jahren in ein Gremium entwickelt hat, welches aufgrund mangelnder Repräsentation, fehlender transparenter Verhaltensweisen und der Gefahr von Elitenbildung durch eine Selbstreproduktion bestimmter Gruppen für die meisten Jugendlichen in Schwerin unattraktiv ist.
Hier sind einige Widersprüche:
– § 3 Abs. 1 KiJuRa: Steht im Widerspruch zu § 10 Abs. 1 Punkt 3 Hauptsatzung Schwerin (Anzahl der Mitglieder und Stellvertreter)
– § 5 Abs. 1 KiJuRaS: Steht im Widerspruch zu § 10 Abs. 4 HS Schwerin (Gleichberechtigung der Mitglieder und Vorsitzender nicht berücksichtigt)
– § 5 Abs. 4 KiJuRaS: Steht im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 HS Schwerin (widersprüchliche
Regelungen beim Ausschluss der Öffentlichkeit bei Sitzungen)
– Der Schweriner Stadtjugendring ist kein verlässlicher Partner mehr, um die Koordination zu übernehmen.
Darüber hinaus fehlen klare Bestimmungen zur Wahrnehmung des in der Hauptsatzung verankerten Rede- und Antragsrechts des KiJuRa´s in der Stadtvertretung und den Ausschüssen. Zum Beispiel wurde die Geschäftsordnung der Stadtvertretung noch nicht angepasst. Dies erschwert die wirksame Beteiligung des Gremiums an kommunalen Entscheidungsprozessen und steht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Die Überarbeitung der Satzung dient der rechtlichen und organisatorischen Klarstellung
sowie der Stärkung der demokratischen Legitimation des Kinder- und Jugendrats. Die derzeitige Praxis, in der Mitgliedsanträge aufgrund politischer Zugehörigkeit abgelehnt wurden, widerspricht den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Anforderungen des § 41a KV M-V. Eine rechtssichere und transparente Regelung ist unerlässlich, um das Vertrauen der Jugendlichen in die demokratischen Strukturen zu gewährleisten und die Beteiligung junger Menschen an kommunalen Entscheidungsprozessen nachhaltig zu fördern.