Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin beschließt die Grundstückspolitischen Leitlinien der Landeshauptstadt Schwerin mit den nachfolgenden Änderungen unter
4.1.2.3 Verkauf (S. 24)“:

1.

ALT:

(…) Ein Verkauf eines Grundstücks kann in Betracht gezogen werden, wenn es langfristig keine Entwicklungsmöglichkeit für die Landeshauptstadt Schwerin bietet, die Vermietung oder Verpachtung unwirtschaftlich ist oder die notwendigen Erschließungsleistungen wirtschaftlich nicht darstellbar sind.

Dabei soll bei Wohnbebauung der anteilige Bestand an genossenschaftlichem oder kommunalen Wohnraum im Stadtteil beachtet und eine ausgewogene Verteilung gefördert werden.

Der Verkauf erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen und den Vorgaben des Durchführungserlasses zu § 56 KV. Die nachfolgenden Punkte sind in den Verkaufsverträgen zu vereinbaren und werden in der Anlage 6 näher erläutert.

• Vorkaufsrecht

• Mehrerlösabführung

• Bauverpflichtung bei bebaubaren Flächen

Die Landeshauptstadt Schwerin veräußert weiterhin städtische Industrie- und Gewerbegrundstücke an private Dritte. Bereits bei den Verkaufsverhandlungen wird den Interessenten auch die Möglichkeiten eines Erbbaurechtes angeboten.

NEU:

 (…) Sowohl der Verkauf als auch die Bestellung eines Erbbaurechts an Grundstücken können in Betracht gezogen werden, wenn keine wirtschaftliche oder städtebauliche Entwicklung durch die Landeshauptstadt Schwerin möglich ist, die Vermietung oder Verpachtung unwirtschaftlich erscheint oder die notwendigen Erschließungsleistungen wirtschaftlich nicht darstellbar sind.

Dabei soll bei Wohnbebauung der anteilige Bestand an genossenschaftlichem oder kommunalem Wohnraum im jeweiligen Stadtteil beachtet und eine ausgewogene Verteilung gefördert werden.

Verkauf und Erbbaurechtsvergabe erfolgen unter Einhaltung der Vorgaben des Durchführungserlasses zu § 56 KV. Die nachfolgenden Punkte sind in den jeweiligen Verträgen zu vereinbaren und werden in Anlage 6 näher erläutert:
• Vorkaufsrecht
• Mehrerlösabführung
• Bauverpflichtung bei bebaubaren Flächen

Die Landeshauptstadt Schwerin veräußert weiterhin städtische Industrie- und Gewerbegrundstücke an private Dritte. Bereits bei den Verhandlungen werden Interessenten sowohl auf die Möglichkeit des Verkaufs als auch der Bestellung eines Erbbaurechts hingewiesen.

2.

Das blaue Kästchen unten auf der Seite 24 wird folgendermaßen geändert:

ALT:

Kurz gesagt:

Verkauf nur, wenn keine Entwicklungsmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit

NEU:

Kurz gesagt:Verkauf oder Erbbaurechtsvergabe – beides ist möglich, je nach Entwicklungs- oder Wirtschaftlichkeit.

Die Gleichstellung von Verkauf und Erbbaurecht in den Grundstückspolitischen Leitlinien der Landeshauptstadt Schwerin ermöglicht eine flexible, an die jeweilige Situation angepasste Bodenstrategie. Beide Instrumente haben unterschiedliche, aber gleichwertige Vorteile und sollten entsprechend gleichberechtigt geprüft und eingesetzt werden.

1. Finanzielle Auswirkungen

Ein Verkauf erzielt einmalig hohe Einnahmen, die kurzfristig zur Finanzierung wichtiger kommunaler Aufgaben – etwa im Bildungs-, Infrastruktur- oder Wohnungsbau – genutzt werden können. Das Erbbaurecht hingegen bietet eine langfristig stabile Einnahmequelle durch laufende Erbbauzinsen und ermöglicht somit eine nachhaltige Haushaltsplanung. Beide Modelle leisten somit – je nach Bedarfslage – einen wertvollen Beitrag zur Finanzstabilität der Stadt.

2. Flexibilität in der Bodenpolitik

Die Gleichstellung eröffnet der Stadt die Möglichkeit, je nach Lage, Marktumfeld und städtebaulichem Ziel flexibel zu entscheiden. In entwicklungsstarken Lagen kann ein Erbbaurecht langfristige Steuerungsmöglichkeiten sichern. In strukturschwächeren Bereichen kann ein Verkauf Investitionen gezielter anreizen.

3. Wahrung des Gemeinwohls

Ein Erbbaurecht erhält langfristig den Einfluss der Kommune auf die Nutzung von Grundstücken. Gleichzeitig kann auch über vertraglich geregelte Bedingungen beim Verkauf – etwa Bauverpflichtungen oder Rückkaufsrechte – das Gemeinwohl abgesichert werden. Beide Wege ermöglichen somit verantwortungsvolle Stadtentwicklung.

4. Gleichbehandlung von Interessenten

Eine gleichwertige Betrachtung erhöht die Transparenz und Fairness gegenüber Investoren, Genossenschaften und anderen Akteuren, die je nach Finanzierungsmodell unterschiedliche Präferenzen haben. Das stärkt die Attraktivität des Standorts Schwerin für vielfältige Akteure.

5. Anpassung an Förder- und Marktbedingungen

Manche Förderprogramme setzen Eigentum voraus, andere begünstigen langfristige Nutzungsverhältnisse. Eine gleichwertige Anwendung von Verkauf und Erbbaurecht ermöglicht es der Stadt, bestmöglich auf externe Rahmenbedingungen zu reagieren.

Diese Argumente zeigen, dass beide Modelle – richtig eingesetzt – zur nachhaltigen, wirtschaftlich tragfähigen und sozial ausgewogenen Entwicklung der Landeshauptstadt beitragen können. Daher ist eine Gleichstellung von Verkauf und Erbbaurecht sachlich geboten.